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Änderung 2024
2024 steigt der Grundfreibetrag von 10.908 Euro auf 11.604 Euro. Für Alleinstehende bedeutet dies eine Steuerbefreiung bis zu diesem Betrag. Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten verdoppelt sich der Betrag auf 23.208 Euro.
Ab 2024 gelten wieder normale Fristen: 31. Juli 2025 für Selbstersteller und 30. April 2026 bei Beauftragung eines Beraters. Während der letzten Jahre gab es wegen Corona verschiedene Verlängerungen.
Personen mit einem zu versteuernden Einkommen über 277.826 Euro (Ledige) bzw. 555.651 Euro (Ehegatten) haben ab einen 45 % Steuersatz.
Ausweitung der Arbeitnehmer-Sparzulage
Ab 2024 können Personen mit einem zu versteuernden Einkommen unter 40.000 Euro (80.000 Euro für Paare) die Arbeitnehmer-Sparzulage für vermögenswirksame Leistungen beantragen.
Höhere Freigrenze für Spekulationsgewinne
2024 erhöht sich die Freigrenze für private Veräußerungsgewinne, von 600 auf 1000 Euro.
Ab sofort bleiben Einkünfte unter 1.000 Euro aus Vermietung oder Verpachtung steuerfrei.
h und
Verpflegungspauschalen steigt auf 15 €/ 8 h und 30 €/ d.
2024 können Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Rürup-Rente bis zu 27.566 Euro (Ledige) bzw. 55.132 Euro (Ehepaare) steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden.
Teurere Pflichtversicherungen
Die steigenden Beitragsbemessungsgrenzen führen dazu, dass Gutverdiener mehr in die gesetzliche Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung einzahlen müssen. Zudem steigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen von 1,6 auf 1,7 Prozent, und private Krankenversicherungen erhöhen ihre Beiträge um circa sieben Prozent.
Das Pflegegeld für häusliche Pflege erhöht sich um fünf Prozent, und Pflegeheimbewohner bekommen höhere Zuschüsse.
Arbeitnehmer können bis zu 7.248 Euro ihrer Sonderzahlungen lohnsteuerfrei in eine betriebliche Altersvorsorge einbringen. Bis zu 3.624 Euro dieser Beiträge sind zudem sozialversicherungsfrei.
Vom 1. Januar 2024 an steigt der Steuerfreibetrag für Mitarbeiterbeteiligungen gemäß § 3 Nr. 39 EStG von 1.440 Euro auf 2.000 Euro jährlich.
Wenn Eltern ihr Kind 2024 finanziell unterstützen und kein Kindergeld mehr beziehen, können sie bis zu 11.604 Euro als außergewöhnliche Belastung steuerlich absetzen.
Der gesetzliche Mindestlohn von 12 steigt auf 12,41 Euro pro Stunde und 2025 weiter auf 12,82 Euro.
Die Minijob-Grenze erhöht sich von 520 auf 538 Euro und 2025 auf 556 Euro.
Zeitarbeiter erhalten mindestens 13,50 Euro. Ab Mai verdienen Pflegefachkräfte mindestens 19,50 Euro, qualifizierte Pflegehilfskräfte 16,50 Euro und einfache Pflegehilfskräfte 15,50 Euro pro Stunde.
Buchführungsservice und Steuerhilfe
in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin und Steuerberaterin Babara Puche